Rechtliche Grundlagen
Mit diesem Bericht möchten wir Ihnen die Strukturen der Elternarbeit von
Sitzungen der Klassenpflegschaft, über
Elternbeirat bis zur
Schulkonferenz vorstellen.
Sitzungen der Klassenpflegschaften (Elternabende)
Aufgaben und Rechte der Klassenpflegschaft ergeben sich aus
§ 56 des Schulgesetzes:
Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern.
Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten, sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen....
Dem dient die Unterrichtung und Aussprache über :
- Entwicklungsstand der Klasse
- Stundentafel und Stundenplan
- Kriterien und Verfahren der Leistungsbeurteilung
- Grundsätze der Klassenarbeiten, der Hausaufgaben und der
Versetzungsordnung
- in der Klasse verwendete Lern- und Arbeitsmittel
- Schulausflüge und Wandertage
- grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz und
des Elternbeirats.
Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler einer Klasse, der Klassenlehrer, sowie die Lehrer, die in der Klasse unterrichten.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Klassen-pflegschaft mit einer Stimme.
Der von den Eltern gewählte Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt mindestens einmal pro Schulhalbjahr zu einer Sitzung ein, bereitet diese vor und leitet sie.
Zeitpunkt der Sitzung und Tagesordnung sollten aber mit dem Klassenlehrer abgesprochen werden.
Der Klassenlehrer ist zur Teilnahme verpflichtet, die Fachlehrer nehmen auf Einladung an den Sitzungen teil.
Spätestens 6 Wochen nach Schuljahresbeginn müssen in jeder Klasse der Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter von den Eltern der Klasse gewählt sein.
Die Elternvertreter übernehmen eine Mittlerfunktion bei Problemen zwischen Eltern und Lehrer und sollten sich für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus einsetzen
Klassenelternvertreter und Stellvertreter sind Mitglieder des Elternbeirates.
Elternbeirat
Der Elternbeirat wird aus den Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter gebildet.
Die Rechte und Pflichten des Elternbeirats einer Schule ergeben sich aus § 55 und 57 des Schulgesetzes.
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. ...
Ihm obliegt insbesondere :
- die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern
- Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen zu beraten und an die Schule
weiterzuleiten
- das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der
Unterrichtsgestaltung, sowie der Erziehungsberatung zu fördern
- für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und
in der Öffentlichkeit einzutreten
- an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren
Schulverhältnisse mitzuwirken
Bei dieser Arbeit wird der Elternbeirat von der Schule und dem Schulträger beraten und unterstützt.
Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Elternbeirats- vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Der Elternbeirat hat in erster Linie beratende Funktion. Er wird vom Schulleiter über die allgemeine Situation an der Schule informiert (Schülerzahlen, Klassenbildung, Lehrerversorgung usw.).
Probleme der einzelnen Klassen können erörtert werden, Planungen für die Zusammenarbeit Schule und Elternhaus können besprochen werden.
Jedes Schuljahr werden im Elternbeirat die Vertreter in der Schulkonferenz gewählt.
Schulkonferenz
Die Rechte und Pflichten der Schulkonferenz ergeben sich aus
§ 47 des Schulgesetzes.
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen Ihres Einverständnisses:
1. Erlass der Schul- und Hausordnung,
2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und
Hausaufgaben,
3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts-und
Verwaltungsvorschriften an der Schule,
4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schul-
veranstaltungen, die die ganze Schule berühren
5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen
Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte, usw).
Mitglieder der Schulkonferenz sind :
- der Schulleiter als Vorsitzender,
- der/die Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretende/r Vorsitzende/r
- 3 Vertreter der Eltern und
- 4 Vertreter der Lehrer.
Die Schulkonferenz muss zu allen wichtigen schulischen und pädagogischen Angelegenheiten ihr Einverständnis geben.